Die Frage, ob eine Büro- und Betriebseinrichtung steuerlich absetzbar ist, kann in Deutschland uneingeschränkt mit Ja beantwortet werden. Allerdings gibt es einige Besonderheiten. Zudem hat das deutsche Steuerrecht den Nachteil, dass es nicht sehr verlässlich ist. Ständig gibt es irgendwelche Neuerungen, und oft genug verschwinden sie wieder in der Versenkung. Von der versprochenen Steuervereinfachung ist noch immer keine Spur zu erkennen.

Geringwertige Büro- und Betriebseinrichtung – steuerlich absetzbar?

Dies ist das beste Beispiel für das Hin und Her in der Steuergesetzgebung. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind selbstständig nutzbare Büro- und Betriebseinrichtungen bis zum Wert von 800 DM oder 410 Euro, ein Wert, der jetzt schon Jahrzehnte gilt und nicht erhöht wurde. Hier galt und gilt inzwischen wieder, dass sie entweder im Anschaffungsjahr sofort oder aber, wie jedes andere Wirtschaftsgut auch entsprechend der in den amtlichen Afa-Tabellen angegebenen Nutzungsdauer abgeschrieben werden konnten.

Zwischenzeitlich wurde die sogenannte Poolabschreibung eingeführt, die wahlweise immer noch genutzt werden kann. Hier wurde für die in einem Jahr angeschaffte Büro- und Betriebseinrichtung ein Sammelposten gebildet, in den alle Gegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 Euro aufzunehmen waren. Dieser Posten war dann zwingend über fünf Jahre linear abzuschreiben. Gegenstände bis 150 Euro sind sofort als Betriebsausgabe zu buchen, für sie muss also kein Inventar geführt werden.

Und in der Praxis?

Oft steht man vor der Frage, wie ein Wirtschaftsgut, das zur Büro- und Betriebseinrichtung gehört, denn zu behandeln ist. Sicherlich sollte man da das Geschäftsergebnis nicht ganz außer Acht lassen und bestehende Wahlrechte nutzen. Aber im Zweifel sollte man möglichst die Sofortabschreibung wählen.

Büroeinrichtung steuerlich absetzbar

Dazu einige Überlegungen: Zu einer bestehenden Einrichtung wird noch etwas Geringwertiges dazu beschafft. Wenn es selbstständig nutzbar ist, wäre es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und könnte sofort abgeschrieben werden. Im anderen Falle: soll man es als Nachaktivierung zum Hauptwirtschaftsgut betrachten, oder gehört es vielleicht zu den Instandhaltungsaufwendungen?
Sollte man PCs und Notebooks mit Anschaffungskosten von 800 Euro in einen Sammelposten einbeziehen? Dann werden sie über fünf Jahre abgeschrieben; als einzelne Gegenstände wären sie aber schon in drei Jahren abzuschreiben.

Auch bei der Software gibt es oft Grenzfälle. Das jährliche Update der Software gehört zu den Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen, ist aber manchmal teurer wie die ursprünglich angeschaffte Software. Bringt es nicht derartige Verbesserungen, dass es als eigenständiges Programm anzusehen ist?

Man hat also durchaus noch Entscheidungsspielräume, und die sollte man auch nutzen.

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